Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-

bedingungen

§1 Allgemeines

      1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Dienst- und Werkleistungen der Teal Technology Consulting GmbH, Breite Str. 22, 40213 Düsseldorf (nachstehend: „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Dienst- und/ oder Werkleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
      2. Der Auftragnehmer richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.
      3. Abweichende Vorschriften des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
      4. Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. 

 

§2 Leistungen des Auftragnehmers, Beauftragung

      1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber IT-Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Strategie, IT-Architektur, Umsetzung/ Betreuung und Compliance. Beratungsleistungen werden in der Regel auf Grund von Herstellerempfehlungen und öffentlich zugänglichen Informationen (z.B. bei bekannten Sicherheitsrisiken oder Angriffspotentialen) erbracht. 
      2. Ein Vertrag kommt durch die Angebotsannahme des Auftraggebers – in der Regel durch Unterzeichnung des unterbreiteten Angebots – zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Konzepte, Pitches, Abbildungen, Zeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. 
      3. Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 
      4. Soweit der Auftragnehmer einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Auftragnehmer an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden. 

 

§3 Durchführung der Aufträge

      1. Der Auftragnehmer organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihm einzusetzenden Gehilfen, selbstständig. 
      2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Bei der Vergabe wesentlicher Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Einsatz mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen. 
      3. Der Auftragnehmer wird jeden Auftrag entsprechend des Konzepts und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchführen. 
      4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang können im Auftrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende jedes Auftrags wird der Auftragnehmer die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber zu übergeben. 
      5. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind. 

 

§4 Mitwirkungspflichten

      1. Sofern der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich. 
      2. Der Auftraggeber hat die Tätigkeit des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen, Vorlagen und Zugänge zur Verfügung zu stellen. 
      3. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen, Daten, Informationen und sonstige Unterlagen oder Zugänge zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Ressourcen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen. 
      4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als 5 Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt. 

 

§5 Vergütung

      1. Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungen einen Festpreis oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen. Im Übrigen ergibt sich die Erstattung von Nebenkosten (z.B. Reisekosten) aus dem Auftrag. 
      2. Im Falle einer zeitabhängigen Vergütung wird der Auftraggeber die geleisteten Stunden des Auftragnehmers jeweils zum Monatsende schriftlich bestätigen und dem Auftragnehmer eine Abschrift erteilen. Der Auftragnehmer wird auf der Grundlage eines solchen Stundennachweises monatlich eine Zwischenrechnung an den Auftraggeber erstellen. 
      3. Aufwendungsersatz für Auslagen des Auftragnehmers, z.B. Transportkosten, ist vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer legt auf Anfrage des Auftraggebers die Originalbelege vor. 
      4. Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar. 
      5. Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. 
      6. Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, die der Auftragnehmer in seinen Rechnungen gesondert ausweist. 

 

§6 Termine

      1. Die Einhaltung jeglicher Termine durch den Auftragnehmer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei vom Auftragnehmer angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Fertigstellungstermin“ bezeichnet hat. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Auftragsdurchführung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen informieren, soweit diese für ihn erkennbar werden. 
      2. Sofern der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hier-über unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet der Auftragnehmer unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 9. 
      3. Der Eintritt des Leistungsverzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. 

 

§7 Abnahme

      1. Falls der Auftragnehmer die Erbringung von Werkleistungen schuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu überprüfen und abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 
      2. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart sind. 

 

§8 Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

      1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihres Entstehens alle übertragbaren Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. 
      2. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen. 
      3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. 
      4. Die Urheberrechte stehen im Übrigen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer darf die erbrachten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, daher in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden. 

§9 Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenn

…….a) im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist; 

…….b) in den Fällen des § 6 Abs. 2; 

…….c) ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn

…….…….− Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken
…….……. …und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer ausräumen kann, 

…….…….− der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät. 

2. Jede Kündigung bedarf der Textform. 

§9 Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

 

1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenn

…….a) im Auftrag eine Kündigungsfrist
…….….vereinbart ist; 

…….b) in den Fällen des § 6 Abs. 2; 

…….c) ein wichtiger Grund vorliegt.
….…... Ein wichtiger Grund für eine
….…... fristlose Kündigung durch den
….…... Auftragnehmer liegt insbesondere
….…... vor, wenn

…….…….− Tatsachen bekannt werden, die
…….…….ernsthafte Zweifel an der
…….…….Leistungsfähigkeit des Auftrag-
……….…….gebers im Hinblick auf die
……….…….Erbringung der Vertrags-
…….…….leistungen wecken.und der
…….……... Auftraggeber diese Zweifel
…….……... nicht innerhalb einer Frist
…….……... von 7 Tagen nach schriftlicher
…….……... Aufforderung durch den
…….……... Auftragnehmer ausräumen kann, 

…….…….− der Auftraggeber mit der
…….……... Zahlung einer Rechnung
…….……... mehr als 60 Tage in Verzug gerät. 

2. Jede Kündigung bedarf der Textform. 

§10 Haftung

      1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Auftragnehmer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 
      2. Ist die Haftung des Auftragnehmers nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 

 

§11 Nennung als Referenzkunde

      1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im Falle des Widerrufs bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits gedrucktes Werbematerial zu verbrauchen. 
      2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein. 

 

§12 Vertraulichkeit

      1. Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Geschäftsbeziehung sind geheim zu halten. Insbesondere wird der Auftragnehmer alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, wie Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer wird die gleiche Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. 
      2. Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen oder Geschäftsvorgänge, die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben hat, z.B. im Rahmen der Benennung als Referenzkunde. 

 

§13 Abwerbeverbot

Die Parteien haben es zu unterlassen, während der Laufzeit eines Auftrags und 6 Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des anderen Vertragspartners zum Vertragsbruch anzustiften oder in ähnlich unlauterer Art und Weise abzuwerben. 

 

§14 Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz

      1. Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die er zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. 
      2. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. 
      3. Der Auftragnehmer wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. 

 

§15 Schlussbestimmungen

      1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 
      2. Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. 
      3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen. 

 

Stand: Juli 2022